Standort Mühlhausen
Am Stadtwald 27
99974 Mühlhausen
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Kosten der Erstberatung
Die Vergütung für eine Erstberatung durch den Rechtsanwalt richtet sich nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vorgreiflich ist zunächst einmal eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Ist eine solche Vergütungsvereinbarung nicht getroffen worden, hat der Anwalt nach § 612 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine übliche Vergütung. Die Erstberatung ist jedoch vom Gesetzgeber für Verbraucher bei einem Betrag in Höhe von 190 € zzgl. MwSt., mithin 226,10 € gedeckelt. Für Freiberufler und sonstige Unternehmer beläuft sich dieser Betrag auf 250 € zzgl. MwSt., mithin insgesamt 297,50 €. Diese Höchstgrenze gilt jedoch nur für eine mündliche (ggf. auch fernmündliche) Beratung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in allen Rechtsgebieten, die wir mit Fachanwaltstiteln unterlegt haben, grundsätzlich die Höchstgebühr in Ansatz bringen. Kommen zu dem Erstberatungsgespräch weitere Gespräche hinzu oder erfolgt die Beratung schriftlich, können und werden die Kosten höher sein. Wir werden dies stets im Vorhinein mit Ihnen kommunizieren.
Umfang der Erstberatung
Die Erstberatung ist lediglich ein punktueller Rechtsrat in einer Angelegenheit, also beispielsweise die Fragestellung, ob man Pflichtteilsberechtigter in einem Erbfall ist oder nicht und ggf. mit welcher Quote. Hier unterliegen viele Rechtssuchende einem Irrtum. Diese Erstberatung kann nämlich die Vielzahl von Fragestellungen, die oft am Beginn eines rechtlichen Vorganges stehen, im Grunde gar nicht abdecken, denn das „ob“ oder „was“ trifft selten die eigentliche Intention des Mandanten, nämlich das „wie“. Gleichwohl bieten wir dies in Ausnahmefällen aufgrund unserer Expertise und unserer Erfahrung für unsere Mandanten an, solange die einzelne Fragestellung in einem (zeitlich begrenzten) mündlichen Beratungsgespräch erörtert werden kann. Bitte sprechen Sie uns dazu im Vorfeld bei der Terminvereinbarung an.
Gestaltungsberatung – Erstgespräch
In den von uns schwerpunktmäßig betreuten Rechtsgebieten, zu denen neben dem Erbrecht auch das Steuerrecht und das Handels- und Gesellschaftsrecht bzw. Wirtschaftsrecht gehören, offerieren wir daher unseren Mandanten eine sog. Gestaltungsberatung – Erstgespräch zu einem Pauschalpreis in Höhe von 495 € incl. MwSt. – unabhängig von der finanziellen Größenordnung, um die es geht.
Exkurs: Beratungshilfe und Rechtschutzversicherung
Verfügen Sie nicht über ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe. Ggf. besteht die Möglichkeit, die Erstberatung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung geltend zu machen, sofern eine solche besteht und diese dafür eintrittspflichtig ist.
Sonderregelungen im Arbeitsrecht
Angesichts der Regelungen in § 12a ArbGG, wonach in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten besteht, beschränken wir arbeitsrechtliche Fragestellungen aus Kostengründen häufig auf eine Erstberatung. Auch strafrechtliche Fragestellungen auf der Ebene der Geschädigten können nicht selten im Rahmen einer Erstberatung sogar umfassend beantwortet werden.
§ 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
“(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.”
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