Die Beklagte, eine GmbH, hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer „Patronatserklärung“ verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Nach einigen Monaten kündigte die Beklagte diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede, die KG stellte sodann Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das dann auch eröffnet wurde.

Der Kläger, Insolvenzverwalter der KG, hat die Beklagte wegen der aus seiner Sicht unzulässigen Kündigung der „Patronatserklärung“ auf Schadensersatz in Höhe der bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten und festgestellten Forderungen und auf Schadensersatzfeststellung im Hinblick auf noch endgültig festzustellende Forderungen in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet ein, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Patronatserklärung nur für denjenigen Zeitraum abgegeben worden sei, den die Beklagte zur Überprüfung der Sanierungsfähigkeit der KG benötigen würde. Keinesfalls habe eine „Überlebensgarantie“ für die KG über den Zeitpunkt der Feststellung der Sanierungsunfähigkeit bzw. Sanierungsfähigkeit hinaus abgegeben werden sollen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Der II. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es muss aufgeklärt werden, ob die von der Beklagten behauptete Abrede, in der die Vereinbarung eines Kündigungsrechts liegen kann, tatsächlich getroffen wurde.

Ein – im Streitfall vom II. Zivilsenat revisionsrechtlich zu unterstellendes – Recht zur Kündigung kann zugunsten einer Konzerngesellschaft, die als sog. „Patronin“ in der finanziellen Krise einer Tochtergesellschaft gegenüber eine Patronatserklärung abgibt, wirksam vereinbart werden. Die im Streitfall noch anzuwendenden Grundsätze des Rechts des Eigenkapitalersatzes stehen dem nicht entgegen. Diese begründen nur das Verbot der Rückholung bereits erbrachter Leistungen, nicht aber die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Die Patronatsvereinbarung war ferner nicht nach den Grundsätzen des sog. Finanzplankredits unkündbar, nach denen einlageähnliche Darlehenszusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft nicht mehr rückholbar sind, sofern sich dies aus der Abrede der Parteien ergibt. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten Grundverständnis des Finanzplankredits folgt, dass sich nicht nur das Ob und das Wie einer Zahlungspflicht des Gesellschafters, sondern auch dessen Lösungsmöglichkeiten nach den Vereinbarungen der Parteien richten.

Urteil vom 20. September – II ZR 296/08 – STAR 21

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 2. August 2006 – 3-4 O 40/06

OLG Frankfurt am Main- Urteil vom 17. Juni 2008 – 5 U 138/06

Karlsruhe, den 20. September 2010

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